Nein, ich geb keine Ruhe. Noch ist das Wettbürogesetz nicht beschlossen. Im Gesetzesentwurf ist leider kein Mindestabstand zu Schulen, aber auch zwischen Wettbüros nicht vorgesehen. Verfassungsrechtliche Bedenken! Huuuuh, die müssen schwer wiegen, wenn es zwischen zwei Apotheken vorgeschrieben ist, zwischen zwei Wettbüros geht’s aber nicht.
Wettbüros machen nichts hübscher
Mir ist das aber wichtig und vielen anderen auch. Um die Kinder und Jugendlichen zu schützen, aber es gibt noch einen guten Grund: Wettbüros tragen nachweislich nicht dazu bei eine Straße oder ein Stadtviertel aufzuhübschen. Wegen Wettbüros ist weder Lehen noch die Elisabethvorstadt, noch Gnigl attraktiver. Im Gegenteil, viele Wettbüros führen dazu, dass die Wirtschaft vor Ort, vom Schneider bis zum Blumenhändler abzieht. Seit in Wien die Wettbüros verschwinden, kommt auch wieder seriöses Leben in die Straße, wie etwa in der Pilgramgasse.
Und was steht im Gesetzesentwurf?
Was steht nun im Salzburger Gesetzesentwurf? Ihr werdet es nicht glauben, aber es steht drinnen, dass man durchaus annehmen kann, dass die Wettbüros sich in diversen Stadtteilen ansiedeln, weil es eh schon so abgesandelt ist. Das sind jetzt natürlich meine Worte, wie es im Text im wunderbaren Juristendeutsch steht, könnt ihr hier lesen [bzw am Ende des Artikels in abgetippter Form]:
Das regt mich auf! Was steht da für eine Geisteshaltung dahinter? Eh schon wurscht, ob da zwischen Bahnhof und Lehen 40 Wettbüros sind! Ist eh schon ein Glasscherbenviertel! Nein ist es nicht! Das kann es wohl nicht sein, liebe Abgeordnete im Salzburger Landtag! Dem wollt ihr nicht zustimmen, oder doch?
[Hier der Text aus dem Bild:]
3.3. Aus den in Pkt 3.2.1 dargestellten Erwägungen erweist sich eine Realisierung der vor dem Hintergrund des Jugendschutzes von der Landesgruppe Salzburg des österreichischen Städtebundes sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg erhobenen Forderung nach der Festlegung eines Mindestabstandes zwischen mehreren Wettannahmestellen als verfassungsrechtlich bedenklich. Soweit diese Forderung auch unter dem Aspekt der Stadtteilsentwicklung erhoben wurde – die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich „bei Überhang von Wettlokalen kleinere Handels- und Gastronomiebetriebe zurückziehen, was der Branchenvielfalt abträglich ist“ und dass „ganz grundsätzlich vor allem das Wohnen in diesen Vierteln unattraktiver [wird], weil Wettbüros oftmals mit Kriminalität in Zusammenhang gebracht werden“, die Kammer für Arbeiter und Angestellte spricht von einem „Trading-Down Effekt“ –, so stellt sich aus verfassungsrechtlicher Sicht die Frage danach, ob die Festlegung von Mindestabständen untereinander zur Erreichung des Ziels, die Abwärtsentwicklung von Stadtteilen zu verhindern oder zu bremsen geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist. Die Verhinderung einer als negativ empfundenen Entwicklung von Stadtteilen ist als im öffentlichen Interesse gelegen anzuerkennen. Im Zusammenhang mit der Eignung, dieses Ziel auch durch die Festlegung von Mindestabständen zwischen Wettannahmestellen zu erreichen, ist es jedoch fraglich, ob zwischen einer Konzentration von Wettannahmestellen in einem Stadtteil und der weiteren, als negativ empfundenen Entwicklung dieses Stadtteils ein derartiger Sachzusammenhang besteht, der eine derartige Regelung als geeignet und als sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt: Die Dinge könnten auch so liegen, dass Wettunternehmer lediglich Nutznießer einer bereits aus anderen Gründen in Ganz gesetzten Entwicklung sind, also lediglich deren Indikator und nicht deren Ursache sind.