„Fight Poverty not the Poor!“

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Bettelverbote gefährden die Grundrechte.

Ein Beitrag unseres Gastautors: Josef P. Mautner

Das Salzburger Landessicherheitsgesetz spricht im § 29 ein absolutes Bettelverbot aus.

Dieses Salzburger Bettelverbot ist – wie die bestehenden Bettelverbote in anderen Bundesländern – beim Verfassungsgerichtshof (Vfgh.) beeinsprucht worden, und der Vfgh. befasst sich in dieser Frühjahrssession mit den grundrechtlichen Fragen und Problemstellungen, die diese unterschiedlich formulierten Verbote aufwerfen.

Abgesehen von diversen ethischen Fragestellungen muss zunächst im Voraus festgestellt werden, dass ein Bettelverbot kein angemessenes Instrument der Armutsbekämpfung sein kann, im Gegenteil: Armut wird kriminalisiert und eine Gruppe von extrem armutsbetroffenen Menschen zu VerwaltungsstraftäterInnen gemacht. Von prinzipieller Bedeutung für die Diskussion der grundrechtlichen Legitimität bzw. Illegitimität von Bettelverboten sind deshalb die sozialen Grundrechte wie sie etwa in Artikel 23 und 25 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ (1948) festgelegt sind. Der Schutz vor Arbeitslosigkeit sowie das Recht auf angemessenen Lebensstandard in Art. 23 und 25 betreffen die Ursachen des Bettelns. Diese sind in den jeweiligen Lebensumständen der Betroffenen zu suchen, nicht in sog. „kriminellen Machenschaften“. Die in Art. 23 und 25 der AEMR formulierten Prinzipien verdeutlichen, dass erst die massive Verletzung von sozialen Grundrechten die Ursachen und Voraussetzungen schafft, die Menschen zum Betteln bzw. zu Bettelmigration zwingen.

In der Stadt Salzburg betteln im Übrigen nicht nur MigrantInnen aus osteuropäischen Ländern, sondern auch InländerInnen, die teilweise von Haus zu Haus gehen, und vielfach sehen sich auch AsylwerberInnen, die mit der Grundversorgung nicht das Auslangen finden, zum Betteln gezwungen. Eine Verletzung sozialer Grundrechte (evtl. in anderen Staaten der EU) bzw. ein Versagen von lokaler Sozialpolitik kann nicht mit dem Verbot des Bettelns kaschiert werden oder mit dem Argument gerechtfertigt werden, die Betroffenen vor dieser durch Not motivierten Tätigkeit bzw. vor Ausbeutung im Rahmen des Bettelns bewahren zu müssen. Im Bezug auf die Bettelmigration haben m.E. auch österreichische Regierungsorganisationen die Verpflichtung, auf weiter reichende Maßnahmen im Rahmen der EU zu drängen, die die Lebenssituation von BettelmigrantInnen in diversen osteuropäischen Ländern grundlegend verbessern3.

Der Artikel ist in der Sommerausgabe des „Kranich“, der Zeitschrift des Salzburger Friedensbüros 2012 erschienen und in voller Länge zu finden auf: www.josefmautner.at